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BGH, 13.05.1968 - II ZR 218/66 |
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Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Zur Abtretung und zur Teilung von Geschäftsanteilen erforderliche Genehmigung - Anforderungen an das Prinzip der Vertragsfreiheit
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 01.12.1954 - II ZR 285/53
Abtretungsgenehmigung bei GmbH
Auszug aus BGH, 13.05.1968 - II ZR 218/66
Auszugehen ist davon, daß die zur Abtretung und zur Teilung von Geschäftsanteilen erforderliche Genehmigung erteilt ist, wenn alle Gesellschafter und der (die) Geschäftsführer der GmbH an der Abtretung (Teilabtretung) von Geschäftsanteilen teilnehmen (RGZ 130, 39, 45; 142, 36, 37; BGHZ 15, 324, 329 [BGH 01.12.1954 - II ZR 285/53]; Scholz, GmbHG § 15 Anm. 46; Schilling in Hachenburg, GmbHG § 15 Anm. 53) und bei der Teilabtretung die Form des § 17 Abs. 2 GmbHG gewahrt ist. - BGH, 30.04.1956 - II ZR 217/54
Zulässigkeit eines Teilurteils
Auszug aus BGH, 13.05.1968 - II ZR 218/66
Unbegründet ist auch die Ansieht der Revision, es habe kein Teilurteil erlassen werden dürfen, weil das abweisende Teilurteil vom Schlußurteil berührt werden könne und solchenfalls ein Teilurteil unzulässig sei (RGZ 151, 382; BGH LM § 843 BGB Nr. 5; BGHZ 20, 312 [BGH 30.04.1956 - II ZR 217/54]). - RG, 30.09.1930 - II 518/29
Kann die in § 17 Abs. 1 GmbHG. für die Veräußerung von Teilen eines …
Auszug aus BGH, 13.05.1968 - II ZR 218/66
Auszugehen ist davon, daß die zur Abtretung und zur Teilung von Geschäftsanteilen erforderliche Genehmigung erteilt ist, wenn alle Gesellschafter und der (die) Geschäftsführer der GmbH an der Abtretung (Teilabtretung) von Geschäftsanteilen teilnehmen (RGZ 130, 39, 45; 142, 36, 37; BGHZ 15, 324, 329 [BGH 01.12.1954 - II ZR 285/53]; Scholz, GmbHG § 15 Anm. 46; Schilling in Hachenburg, GmbHG § 15 Anm. 53) und bei der Teilabtretung die Form des § 17 Abs. 2 GmbHG gewahrt ist. - RG, 17.10.1933 - II 108/33
Steht § 15 Abs. 2 GmbHG. der Zusammenlegung und Neueinteilung von …
Auszug aus BGH, 13.05.1968 - II ZR 218/66
Auszugehen ist davon, daß die zur Abtretung und zur Teilung von Geschäftsanteilen erforderliche Genehmigung erteilt ist, wenn alle Gesellschafter und der (die) Geschäftsführer der GmbH an der Abtretung (Teilabtretung) von Geschäftsanteilen teilnehmen (RGZ 130, 39, 45; 142, 36, 37; BGHZ 15, 324, 329 [BGH 01.12.1954 - II ZR 285/53]; Scholz, GmbHG § 15 Anm. 46; Schilling in Hachenburg, GmbHG § 15 Anm. 53) und bei der Teilabtretung die Form des § 17 Abs. 2 GmbHG gewahrt ist.
- OLG Hamm, 17.11.1998 - 27 U 160/98
Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses hinsichtlich der Veräußerung eines …
Zweck eines solchen Genehmigungsvorbehaltes ist es, etwaige Mitgesellschafter vor dem Eindringen unerwünschter Personen in die Gesellschaft zu schützen, vgl. Hachenburg/Zutt, GmbHG, 8. Aufl., § 15, Rz. 104; BGH, DB 1991, 1218 f. Bei der Einmanngesellschaft haben derartige satzungsmäßige Erschwerungen der Abtretbarkeit deshalb keine Wirkung, BGH a.a.O., ebenso, wenn in der Zweipersonen-GmbH der eine Gesellschafter alle seine Geschäftsanteile an den anderen veräußert, Baumbach/Hueck, GmbHG, 16. Aufl., § 15 Rz. 38. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 13.05.1986 - II ZR 218/66 (= WM 1968, 1037) entschieden, daß die zur Abtretung von Geschäftsanteilen satzungsmäßig erforderliche Genehmigung der GmbH erteilt ist, wenn alle Gesellschafter und der (die) Geschäftsführer der GmbH an der Abtretung teilnehmen; ebenso Scholz, GmbHG, 7. Aufl., § 15 Rdnr. 98 und Zutt a.a.O. Rz. 105. Zwar können die Parteien des Veräußerungsvertrags auch in einer solchen Konstellation vereinbaren, daß das Genehmigungserfordernis nicht obsolet und die Genehmigung der GmbH mit dem Vertragsschluß noch nicht als erteilt gelten soll.